Was ist eine Nachlassspende?
Mit „Nachlassspende“ ist gemeint, dass Du in Deinem Testament oder Erbvertrag eine gemeinnützige Organisation oder einen Verein bedenkst – entweder als Erbe (Erbeinsetzung) oder über ein Vermächtnis (zum Beispiel fester Geldbetrag, prozentualer Anteil oder konkreter Gegenstand/Immobilie).
- Erbeinsetzung: Der Verein wird (Mit-)Erbe und tritt in Rechte und Pflichten ein. Du kannst ihn allein oder neben anderen Personen einsetzen.
- Vermächtnis: Der Verein wird nicht Erbe, erhält aber einen Anspruch gegen die Erben auf die zugewendete Leistung (z. B. 10 % des Nachlasses oder 20.000 €).
Wenn Du von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder einen Verein bedenken willst, musst Du aktiv verfügen – eigenhändig (vollständig handschriftlich, datiert und unterschrieben) oder notariell. Ein Erbvertrag wird immer notariell beurkundet.
Warum ist die Nachlassspende für Vereine so wirksam?
Gemeinnützige Vereine sind bei testamentarischen Zuwendungen in der Regel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Das bedeutet: Der zugewendete Betrag kommt ohne Steuerabzug dem Vereinszweck zugute. Für Erben kann es zudem in bestimmten Konstellationen möglich sein, geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung einzubringen und so bereits gezahlte Erbschaftsteuer zurückzuerhalten. Das ist vor allem bei ungünstigen Steuerklassen interessant.
Gestaltung im Testament: so gehst Du vor
- Empfänger eindeutig bezeichnen: Exakter Vereinsname und Anschrift (bei e. V. ist die Erbfähigkeit grundsätzlich gegeben).
- Form wählen: Eigenhändiges Testament (handschriftlich, Ort, Datum, Unterschrift) oder notarielle Beurkundung; Erbvertrag nur notariell.
- Erbeinsetzung oder Vermächtnis festlegen: Erbe/Miterbe/Alleinerbe oder Vermächtnis (Betrag, Quote, Gegenstand). Beachte Pflichtteilsrechte von Ehegatten/Lebenspartnern und Kindern (ggf. Eltern).
- Optional: Testamentsvollstreckung: Sinnvoll bei mehreren Erben, damit der letzte Wille geordnet umgesetzt wird.
So nutzt Dein Motorsportverein das Thema
Als gemeinnütziger Motorsportverein kannst Du rechtssicher im Testament bedacht werden – als Erbe oder als Vermächtnisnehmer. Ein starkes Argument ist die steuerliche Begünstigung: Zuwendungen kommen dem Zweck in der Regel ohne Erbschaftsteuerabzug zugute.
Praktische Schritte für die Vereinskommunikation:
- Transparenz: Kurze Infoseite mit Hinweis auf Testament und Vermächtnis, sowie auf die steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Vereine.
- Beispiele: „Fester Betrag“, „prozentualer Anteil“, „konkretes Objekt“ – ohne Erwartungshaltung, ohne Summen.
- Formulierungshilfe: Eine einfache Musterformulierung als Orientierung (z. B. „Der Verein <Name, Anschrift, e. V.> erhält als Vermächtnis …“).
- Hinweis auf Beratung: Empfehlung, für individuelle Fälle eine Notarin oder einen Notar bzw. Fachanwalt für Erbrecht einzubinden.
Wie sprichst Du Mitglieder sensibel an?
- Timing und Ton: Ruhige Anlässe nutzen (Jahresbrief, Website, Magazin). Sachlich informieren, ohne Druck.
- Fakten statt Erwartungen: Kurz erläutern, dass Vereine per Testament oder Vermächtnis bedacht werden können, und auf die steuerliche Begünstigung hinweisen.
- Verwendungszwecke zeigen: Wofür würden Mittel eingesetzt? Zum Beispiel Nachwuchs, Sicherheit, Trainingsmaterial.
- Diskrete Anlaufstelle: Vertraulichen Kontakt im Verein anbieten und zugleich auf notarische Beratung verweisen.
Kurzcheck für Erblasser
- Möchte ich neben Angehörigen meinen Verein bedenken?
- Form gewählt? Eigenhändiges Testament (handschriftlich, datiert, unterschrieben) oder notarielle Beurkundung/Erbvertrag?
- Erbeinsetzung oder Vermächtnis (Betrag, Quote, Gegenstand) festgelegt?
- Verein exakt bezeichnet (Name, Anschrift, e. V.)?
- Pflichtteilsrechte beachtet?
- Optional: Testamentsvollstreckung vorgesehen?
Fazit
Nachlassspenden sind eine faire und steuerlich begünstigte Möglichkeit, den Motorsport in der Region dauerhaft zu stärken. Mit einem klar formulierten Testament oder Erbvertrag legst Du fest, ob Dein Verein Erbe oder Vermächtnisnehmer wird – die gesetzliche Erbfolge allein reicht dafür nicht. Für die konkrete Umsetzung ist die individuelle Beratung durch ein Anwalt für Erbrecht oder Notar empfehlenswert.