Erben und Vererben im Vereinssport

Wer erbt eigentlich, wenn keine klare Regelung getroffen wurde – und wie kann ein Verein sinnvoll bedacht werden? Dr. Gerald Marimón erklärt, worauf Motorsportler, Vereinsmitglieder und Unterstützer beim Schenken, Vererben und Vermachen achten sollten.

Motorsport ist eine teure Angelegenheit. Da wünscht sich manch einer einen Lottogewinn oder eine reiche Erbtante in Amerika, um die Saison zu stemmen. Leider ist die Wahrscheinlichkeit beim Lottospiel nicht so hoch, als dass man damit rechnen könnte. Erbschaften sind da schon wahrscheinlicher. Doch auch beim Erben und Vererben ist das Timing vom Motorsportler nicht zu beeinflussen. Eher ist da schon das Schenken ein Thema in Motorsportfamilien. Und wenn die letzte Saison gefahren ist und alle wegen Beruf und Familie woanders hingezogen sind, gibt’s da noch den harten Kern von Vereinsmitgliedern, die sich treu weiter in den Verein einbringen. Ja, manche haben auch nur den. Warum nicht dem Verein etwas Gutes tun?

Für jeden Fall gibt es Regeln aus dem Erb-, Schenk-, aber auch aus dem Steuerrecht zu beachten. Schauen wir uns die mal nach Fallgruppen an.

Schenken ist nicht gleich Sponsoring

Ein Geschenk ist etwas anderes als ein Sponsoring. Schenker gibt es auch weniger als Sponsoren. Eigentlich müsste man streng genommen für jedes Geschenk eine Urkunde anfertigen bevor man es übergibt. Weil das aber kaum einer macht, gilt das Geschenk mit der Übergabe wirksam als vollzogen. „Wiederholen ist gestohlen“ sagt der Volksmund und tatsächlich kann das Geschenk nur bei Verarmung des Schenkers zurückgeholt werden. Dabei geht es nicht um eine Fahrermontur, sondern um Beträge, die wertmäßig z. B. bei einer teuren Pflege ins Gewicht fallen.

Wenn Geschenke später zum Streitfall werden

Geschenke können aber auch Streit auslösen. Wenn der Erbfall eingetreten ist, gibt es Fristen, in denen solche Geschenke für den Ausgleich der Erben herangezogen werden müssen. In manchen Fällen gibt es gar keine Fristen. Um den Nachlasswert zu bestimmen sind also alle Vermögenswerte und alle Vermögensschulden zu ermitteln und zusätzlich alle Geschenke, die je an wen auch immer gemacht wurden. Es kann sogar sein, dass zu diesem Zeitpunkt Geschenke zurückzugewähren sind.

Steuern und Freibeträge beim Schenken

Beim Schenken kommt dann auch noch das Steuerthema hinzu. Im privaten Umfeld haben Geschenke an Ehepartner und Kinder die besten Freibeträge. Bei Enkeln (200.000,00 EUR) ist es schon weniger und sonstige Nichtverwandte haben nur 20.000,00 EUR Freibetrag. Begünstigt ist ein Geschenk an gemeinnützige Vereine. Da muss keine Steuer entrichtet werden.

Schenken im Rahmen der Nachlassplanung

Bei der Beratung zu Nachlass und Testament ist das Geschenk ein Thema, wenn schon abzusehen ist, dass der Nachlasswert nach dem Gesetz zu hohen Steuerlasten bei Ehepartner und Kindern führt. So werden Immobilien oder auch Depots bei der Bank mit Nießbrauch überschrieben. So können auch einfach Beträge nach Bedarf verschenkt werden. Die allbekannte Zehnjahresfrist besagt dabei nicht, dass man nur einmal alle zehn Jahre schenken darf. Die Zehnjahresfrist gilt für jedes Geschenk einzeln, sodass jährlich, ja auch monatlich und täglich geschenkt werden darf. Es empfiehlt sich bei dem Vorhaben ein Testament zu erstellen, Rat beim Anwalt einzuholen, um das Vorhaben geplant und strukturiert umzusetzen.

Geschenke an den eigenen Verein

Das Geschenk an den eigenen Verein kann wie oben kurz angerissen steuerfrei sein. Dann muss der Verein gemeinnützig sein. Schenkungen an gemeinnützige Vereine sind vollständig von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit. Der Schenker kann die Zuwendung für seine Steuer als Sonderausgabe geltend machen, sofern der Verein eine entsprechende Spendenbescheinigung ausstellen darf. Die Schenkung wird im Verein als Vermögenszuführung behandelt und führt nicht zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit, solange sie den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins dient.

Wenn der Verein nicht gemeinnützig ist

Ist der mit dem Geschenk bedachte Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, unterliegt eine Schenkung an ihn der Schenkungsteuer. Es gilt in diesem Fall ein Freibetrag von 20.000 Euro, der für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren gilt. Beträge, die diesen Freibetrag überschreiten, werden mit einem vergleichsweise hohen Steuersatz besteuert.

Vermächtnisse im Erbfall

Für den Erbfall kann man neben seinen Erben auch Vermächtnisnehmer bestimmen. Je klarer formuliert umso besser. So kann man bestimmte Gegenstände an wirklich dafür Interessierte kommen lassen, ohne dass sie im allgemeinen Nachlass landen. Wenn man sie als Vorausvermächtnisse bezeichnet und bestimmt, verschmelzen sie erst gar nicht mit der Erbmasse.

Anspruch, Fristen und mögliche Gegenstände

Die so bedachten Menschen oder Vereine, dürfen sich an die Erben wenden und den Vermächtnisgegenstand herausfordern. Über das Nachlassgericht erfahren sie von ihrem Vermächtnisrecht. Das Vermächtnis herauszufordern haben sie drei Jahre Zeit, bevor der Anspruch verjährt. Das Vermächtnis können konkrete Geldbeträge oder Prozentsätze vom Nachlasswert sein, es können auch vom einzelnen Fahrzeug bis zur Fahrzeugsammlung oder ein ganzes Werkstattinventar sein. Auch Immobilien und Sparanlagen können vermacht werden. Dazu können vom Erblasser auch Auflagen oder Bedingungen bestimmt werden. Auch hier gilt steuerlich zu beachten, was bereits oben zu den Erbschaftssteuern und Freibeträgen ausgeführt worden ist.

Wenn ein Motorsport-Verein erbt

Ein Motorsport-Verein erbt in Deutschland steuerfrei, wenn er vom Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt ist. Andernfalls sind zumindest 20.000,00 EUR steuerfrei. Viele Erblasser machen sich Kopfschmerzen, wer einmal erben soll. Je weniger Verwandte übrig sind, umso mehr kommen Vereine und Organisationen in Frage. Dabei verdienen oft lokale Vereine den Vorzug vor nationalen und internationalen Großorganisationen. Beim lokalen Verein kriegt man schneller mit, wie die dort „ticken“ und auch wenn etwas nicht (mehr) stimmt.

Das Testament als Grundlage

Grundlage für die Erbschaft eines Motorsport-Vereines ist ein sauber formuliertes und wirksames Testament. Die Grundform ist ein komplett mit der Hand geschriebenes Testament an dessen Schluss Ort, Datum und Unterschrift zu stehen haben. Jeder darf also ein Testament aufschreiben.

Handschriftliches und notarielles Testament

In einem handschriftlichen Testament können auch Immobilien vererbt oder an andere als die Erben vermacht werden, ohne dass man dazu einen Notar bräuchte. Das handschriftliche Testament kann auch schon beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden. Im Erbfall müssen die Erben wegen der Bank und wegen Immobilien einen Erbschein beantragen. Das sparen sich die Erben dann, wenn ein Notarielles Testament vorgelegt werden kann.

Vorherige Testamente und Verfügungen prüfen

Zu beachten ist stets, dass man zum Testament schreiben frei sein muss. Es kann sein, dass man verwitwet ist und ein Testament aufgeschrieben hat, aber das Ehegattentestament von früher gilt und dieses keine Freiheit mehr lässt, den Erbgang nochmal neu aufzuschreiben. Alle älteren Testamente, Verfügungen, Erbverträge usw. sollte man auf jeden Fall noch mal prüfen, ob die Freiheit besteht, ein Testament neu aufzuschreiben. Für eine für einen selbst befriedigende Nachlassregelung ist zusammengefasst eine gründliche Gedankensammlung notwendig, wer alles in Frage kommt, wer welche Steuerfreibeträge hat und wer schon zu Lebzeiten etwas erhalten könnte.

Motorsport im Blick behalten

Wir haben unsere Überlegungen mit dem Motorsport begonnen, damit möchte ich auch schließen. Mein Beitrag soll dazu bestimmt sein, die Möglichkeiten Gutes zu tun mit einer breiteren Perspektive anzugehen und Möglichkeiten im von uns allen geliebten Motorsport nicht außer Acht zu lassen.

Über den Autor

Dr. Gerald Marimón ist Rechtsanwalt, VorsorgeAnwalt und selbst mitten im Motorsport zuhause – auf dem Motorrad ebenso wie in den Legend Cars. Sein Blick verbindet juristische Klarheit mit echter Leidenschaft für den Vereinssport.
Mehr unter: www.vorsorge-kanzlei.de

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