BFSG und barrierefreie Websites: Was Vereine jetzt wissen müssen

Barrierefreiheit ist kein „Nice-to-have“ mehr, sondern Pflicht – zumindest für viele Websites. Doch welche Angebote fallen tatsächlich unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)? Gilt dein Verein vielleicht dank Kleinstunternehmen-Regelung als ausgenommen? Und was droht, wenn du die Vorgaben ignorierst? In diesem Beitrag erfährst du es.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland den European Accessibility Act in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Angebote wie Websites, Online-Shops und Buchungssysteme so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe genutzt werden können.Dieser Beitrag richtet sich besonders an Vereine und erklärt verständlich:

  • Welche Art von Websites unter das BFSG fallen,
  • für wen die Kleinstunternehmen-Regelung gilt und wie sie aussieht,
  • welche Fristen und Folgen es bei Nichteinhaltung gibt,
  • welche Anforderungen Websites konkret erfüllen müssen,
  • wo du dich weiter informieren kannst und warum professionelle Unterstützung sinnvoll ist.

Was regelt das BFSG in Bezug auf Websites?

Das BFSG verpflichtet bestimmte Anbieter, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Für Websites bedeutet das: Inhalte und Funktionen müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen genutzt werden können.

Technische Grundlage sind im Kern die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A und AA. Sie definieren detailliert, wie Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust umgesetzt werden müssen.

Welche Websites fallen typischerweise unter das BFSG?

Entscheidend ist, ob über die Website Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden. Sobald über die Seite Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden, fällt sie in der Regel in den Anwendungsbereich des BFSG.

Typische Beispiele für BFSG-relevante Websites:

  • Online-Shops (z. B. Fanartikel, Vereinskleidung, Merchandising)
  • Ticketverkauf für Konzerte, Spiele oder Veranstaltungen
  • Online-Buchungssysteme für Kurse, Seminare, Trainings oder Workshops
  • Online-Spendenformulare mit Zahlungsabwicklung
  • Buchung von Dienstleistungen, etwa Trainerstunden oder Platzreservierungen

 

Rein informative Websites, die nur über den Verein, das Angebot, Ansprechpartner oder Termine informieren,
ohne dass darüber zusätzliche entgeltliche Leistungen oder Verträge abgeschlossen werden, sind in vielen Fällen
nicht direkt vom BFSG erfasst. Sobald jedoch Buchungs-, Shop- oder Spendenfunktionen dazukommen und keine Ausnahme greift, gelten die Anforderungen des BFSG.

Die Kleinstunternehmen-Regelung: Warum die meisten Vereine befreit sind

Das BFSG enthält eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen. Dazu können auch Vereine gehören. Diese Ausnahme wird im Alltag oft als „Kleinunternehmerregelung“ bezeichnet.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Verein, wenn er beide folgenden Kriterien erfüllt:

  • Weniger als 10 Beschäftigte (maßgeblich sind tatsächliche Arbeitskräfte, Ehrenamtliche werden in der Regel nicht mitgezählt)
  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

 

Erfüllt ein Verein beide Punkte, gilt er im Sinne des BFSG als Kleinstunternehmen und ist in der Regel von der Pflicht zur Barrierefreiheit seiner Dienstleistungen ausgenommen. Das bedeutet: Die meisten klassischen Vereine mit wenigen Angestellten und moderaten Umsätzen fallen derzeit nicht unter die BFSG-Pflicht – auch dann, wenn sie eine Website mit einfachen Online-Funktionen betreiben.

Wichtig ist jedoch: Diese Ausnahme gilt nur, wenn die genannten Grenzen tatsächlich eingehalten werden. Größere Vereine mit vielen Angestellten oder höheren Umsätzen können nicht auf die Kleinstunternehmen-Regelung zurückgreifen.

Bis wann müssen Websites BFSG-konform sein?

Für alle, die nicht unter die Kleinstunternehmen-Regelung fallen, stellt sich die Frage nach den Fristen.

Grundsätzlich gilt:

  • Seit Ende Juni 2025 müssen neue digitale Angebote (z. B. neue Website, neuer Online-Shop) von Beginn an barrierefrei sein.
  • Für bestehende Angebote werden in vielen Fällen Übergangsfristen gewährt, die in der Regel bis zu mehreren Jahren reichen.

 

Diese verlängerten Fristen klingen zunächst bequem, sind aber in der Praxis an strenge Auflagen und eine hohe Nachweispflicht gekoppelt. Es reicht nicht, einfach abzuwarten: Wer sich auf Ausnahmen oder Übergangsfristen berufen möchte, muss im Detail nachweisen können, warum die vollständige Umsetzung (noch) nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.

Deshalb gilt: Wenn ein Verein grundsätzlich unter die BFSG-Pflicht fällt, ist es deutlich sinnvoller, die Website jetzt aktiv barrierefrei umzugestalten, statt auf Sonderregelungen zu hoffen. So lassen sich spätere Konflikte mit Behörden, teure Nachbesserungen und rechtliche Risiken vermeiden.

Hohe Nachweispflicht bei Ausnahmen und verlängerten Fristen

Wer Ausnahmen oder verlängerte Fristen in Anspruch nehmen möchte (zum Beispiel wegen unverhältnismäßiger Belastung), muss dies ausführlich dokumentieren. Dazu gehören in der Regel:

  • Eine nachvollziehbare Bewertung, warum bestimmte Anforderungen aktuell nicht umgesetzt werden können,
  • eine schriftliche Dokumentation der Prüfung und Abwägung,
  • eine regelmäßige Aktualisierung dieser Dokumentation,
  • die Bereithaltung der Unterlagen für mögliche Kontrollen durch zuständige Stellen.

 

Für viele Vereine ist dieser Aufwand realistisch gesehen kaum leistbar. In der Praxis ist es deshalb meist sinnvoller, die Anforderungen an die Barrierefreiheit Schritt für Schritt umzusetzen, anstatt komplizierte Ausnahmewege zu beschreiten.

Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung?

Wer trotz BFSG-Pflicht keine barrierefreie Website anbietet, muss mit Konsequenzen rechnen. Je nach Ausgestaltung und Schwere des Verstoßes sind möglich:

  • Bußgelder durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden,
  • auflagen und Fristen zur nachträglichen Anpassung,
  • Vertriebs- oder Bereitstellungsverbote für bestimmte digitale Angebote,
  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände,
  • im Einzelfall Schadensersatzforderungen betroffener Nutzer.

Drei zentrale Anforderungen an eine BFSG-konforme Website

Insgesamt sind im Rahmen der WCAG-Anforderungen 54 Kriterien zu beachten. Sie lassen sich in viele Unterpunkte gliedern. Um ein Gefühl für die Praxis zu bekommen, sind hier drei besonders typische und wichtige Anforderungen:

1. Alternativtexte und klare Struktur

  • Bilder und Grafiken, die Informationen transportieren, brauchen aussagekräftige
    Alternativtexte (Alt-Texte), damit Screenreader den Inhalt vorlesen können.
  • Die Website sollte eine logische Überschriftenstruktur (H1, H2, H3 usw.) besitzen, damit Inhalte
    schnell erfasst und per Screenreader sinnvoll navigiert werden können.
  • Listen, Tabellen und Zitate werden semantisch korrekt ausgezeichnet, statt nur optisch formatiert.

2. Tastaturbedienbarkeit und Fokus

  • Alle Funktionen der Website müssen ohne Maus, nur mit der Tastatur, bedienbar sein
    (z. B. Navigation über Tab-Taste, Auswahl mit Enter).
  • Der Fokus (also das aktuell aktive Element) muss sichtbar sein, damit Nutzende jederzeit erkennen,
    wo sie sich auf der Seite befinden.
  • Die Reihenfolge beim Durchtabben sollte der visuellen Reihenfolge entsprechen, damit die Bedienung logisch bleibt.

3. Kontraste, Lesbarkeit und verständliche Formulare

  • Texte und wichtige Bedienelemente benötigen ausreichend hohe Farbkontraste zum Hintergrund,
    damit Inhalte auch bei Sehschwächen gut erkennbar sind.
  • Schriftgrößen müssen sich vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder das Layout unbrauchbar wird.
  • Formulare (z. B. Kontaktformular, Anmeldung, Ticketkauf) brauchen klare
    Feldbeschriftungen (Labels), verständliche Fehlermeldungen und Hilfetexte.

 

Diese drei Punkte sind nur ein kleiner Ausschnitt der 54 Kriterien – sie zeigen aber, dass echte Barrierefreiheit weit über ein „wenig größeren Text“ hinausgeht. Es geht um durchdachtes, strukturiertes und sauberes Webdesign.

Wo kann ich die Kriterien nachlesen?

Eine gut aufbereitete Übersicht der WCAG-Kriterien (inklusive Einordnung und Erklärungen) findest du hier: https://gehirngerecht.digital/wcag-kriterien/

Dort werden die Kriterien verständlich erklärt und lassen sich nach Rollen (Design, Entwicklung, Redaktion), Aufwand und Komplexität filtern. Das ist ideal, um Schritt für Schritt zu prüfen, wie weit die eigene Website bereits barrierefrei ist und wo Handlungsbedarf besteht.

Warum du dich auf kompetente Hilfe verlassen solltest

Die Umsetzung des BFSG ist kein kleines Nebenprojekt, sondern eine anspruchsvolle Kombination aus Recht, Technik, Design und Redaktion. Vereine verfügen selten über das notwendige Fachwissen und die Ressourcen, um alle 54 Kriterien selbst sicher umzusetzen und langfristig zu pflegen.

Deshalb ist es sinnvoll, sich an eine spezialisierte Agentur zu wenden, die:

  • Erfahrung mit barrierefreien Websites und den WCAG-Kriterien hat,
  • die BFSG-Anforderungen kennt und einordnen kann,
  • die Website technisch sauber umsetzt,
  • und im Idealfall auch die laufende Betreuung und Wartung übernimmt.

 

So stellst du sicher, dass deine Website nicht nur zum Stichtag, sondern auch langfristig den Anforderungen entspricht. Updates, inhaltliche Änderungen und neue Funktionen können dann von Anfang an barrierefrei geplant werden.

Fazit

Das BFSG sorgt dafür, dass digitale Angebote für alle Menschen zugänglich werden. Für viele Vereine greift zwar die Kleinstunternehmen-Regelung, sodass keine rechtliche Pflicht besteht, die Website BFSG-konform umzusetzen. Aus Sicht von Inklusion, Reichweite und Professionalität ist Barrierefreiheit dennoch ein starkes Signal.

Für Vereine, die nicht unter die Kleinstunternehmen-Regelung fallen, gilt: Je früher du dich mit dem Thema befasst, desto entspannter wird die Umsetzung. Verlängerte Fristen sind an Bedingungen und eine hohe Nachweispflicht geknüpft – sie sind keine Einladung zum Abwarten.

Wer auf eine erfahrene Agentur setzt, die barrierefreie Websites professionell umsetzt und langfristig betreut, reduziert rechtliche Risiken, spart Zeit und stellt sicher, dass der eigene Verein auch digital für alle Menschen erreichbar und nutzbar ist.

Über den Autor

Sven Schwarzer hat Medienwirtschaft studiert und ist Gründer der Agentur BlackAds Online-Marketing sowie offizieller Medienreferent des DMV BW. Bereits als Kind im Kartsport eingestiegen und mit späteren Disziplinen wie Autoslalom und Driftsport, bietet er die optimale Mischung aus motorsportlicher und digitaler Expertise.
Mehr unter: www.blackads-onlinemarketing.de

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